Norwegische Bestimmungen
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Ab dem 1. Juni 2006 ist es nicht gestattet, mehr als 15 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.

06.06.2006 :: Wer in norwegischen Gewässern angelt, ist mitverantwortlich für die Erhaltung der natürlichen Ressourcen der norwegischen Küstengebiete für heutige sowie künftige Generationen.

Angelausrüstung
Ausländische Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen sich mit Handausrüstung (Schnur, Schleppangel oder Angel) als Sportangler betätigen, ihren Fang jedoch nicht verkaufen.

Ausfuhrbeschränkung für Fisch und Fischprodukte
Es ist nicht gestattet, mehr als 15 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen.

• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für den Fang, den Sportangler im Meer im Bereich norwegischer Hoheitsgewässer machen.
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für ganze bzw. ausgenommene Fische sowie für verarbeitete Produkte wie etwa Fischfilet.
• Fisch oder Fischprodukte, die nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb erworben wurden, werden der erlaubten Menge nicht zugerechnet.
• Ungeachtet der Ausfuhrbeschränkung darf ein Angler zusätzlich zu der erlaubten Menge einen ganzen Fisch (als Trophäe) mitnehmen.
• Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling werden der erlaubten Ausfuhrmenge nicht zugerechnet.
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für alle, auch für norwegische Staatsangehörige.
• Bei Verstoß kann der unerlaubte Fang beschlagnahmt werden.
• Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Der Zweck dieser Ausfuhrbeschränkung ist es, einem Fischereitourismus vorzubeugen, der mit großen Fangmengen lockt. Die Ausfuhrbeschränkung stellt keine Fangquote dar. Die Fischereibehörden appellieren jedoch an die Angeltouristen, den Angelsport verantwortungsbewusst auszuüben.

Mindestgrößen
Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.

Im Folgenden sind Beispiele für Arten mit entsprechenden Mindestgrößen aufgelistet, die von Berufsfischern nicht unterschritten werden dürfen.
 

ArtGeltungsbereichMindestgröße
HeilbuttLandesweit60 cm
KabeljauSüdlich von 64° N30 cm
Nördlich von 64°47 cm
SchellfischSüdlich von 64° N27 cm
Nördlich von 64° N44 cm
ScholleWestlich von Lindesnes29 cm
Östlich von Lindesnes27 cm
MakreleLandesweit
Ausnahme: Nordland, Troms und Finnmark:
Meerforelle und Meersaibling 30 cm
30 cm
Meerforelle35 cm
Meersaibling35 cm
Lachs35 cm
Die Länge des Fisches wird von der Maulspitze bis zum Ende der äußeren Strahlen der Schwanzflosse gemessen.

 

16.01.2008 11:36